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Das GebäudeEnergieGesetz (GEG)


Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) hat die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst und legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest.


Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) in Kürze:
  • Festlegung energetischer Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude.
  • Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
  • Nachrüst- und Austauschpflichten für Eigentümer von Bestandsgebäuden.
  • Vorgabe des Anteils regenerativer Energien beim Neubau, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.

Die Mindestanforderungen an Neubauten sind im Vergleich zu den vorigen Verordnungen im Wesentlichen gleichgeblieben, die Kriterien für die bauliche Hülle wurden jedoch gelockert.

Ein Fachunternehmen muss bei der Sanierung den Wärmeschutz bestätigen

Die Mindestanforderungen an Neubauten sind im Vergleich zu den vorigen Verordnungen im Wesentlichen gleichgeblieben, die Kriterien für die bauliche Hülle wurden jedoch gelockert.

Eine wichtige Vorschrift im GEG ist, dass Sie verpflichtet sind, bei Sanierungen an Ihrem Bestandsgebäude das GEG einzuhalten und sich dies von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen lassen müssen.

Schäfer Fenster selbst bietet keine Wärmeschutz- oder Energieberatung an.

Einen EnergieeffizienzExperten finden Sie hier.

Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie die Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen (Unternehmererklärung von Schäfer Fenster). Diese Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 10 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.


Hinweispflicht nach § 48 Gebäudeenergiegesetz (GEG):


Wir weisen Sie darauf hin, dass Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen vor Beauftragung der Planung zur Führung eines Beratungsgesprächs mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person verpflichtet sind, wenn:

  • Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden und
  • mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen und
  • Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen und
  • diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.